Wer seine Tätigkeit je freiberuflich in bezug auf den maßgeblichen Paragrafen 18 des Einkommenssteuergesetzes hält, muss einen Antrag bei dem zuständigen Finanzamt ausliefern. Dieses entscheidet letztlich im zuge dessen, ob der Zustand Freiberufler eigentlich gewährt wird. Die ersten Angebote zählen bekanntlich nicht nach den besten ansonste